Eine kleine GmbH darf ihre Buchhaltung selber machen. Einen Treuhänder verlangt das Gesetz nicht.
Die Frage kommt immer wieder.
Und die Antwort überrascht viele: Ja.
Nur nicht als Milchbüechli.
Kann man die Buchhaltung einer GmbH selber machen?
Ja. Das Obligationenrecht verlangt von einer GmbH eine ordnungsgemässe Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR), aber keinen Treuhänder. Wer die Buchhaltung führt, entscheidet die GmbH selbst; die Verantwortung trägt die Geschäftsführung.
Reicht bei einer GmbH eine einfache Buchhaltung (Milchbüechli)?
Nein. Die vereinfachte Buchführung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage gilt nur für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatz im letzten Geschäftsjahr (Art. 957 Abs. 2 OR). Eine GmbH führt immer eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung, unabhängig vom Umsatz.
Muss die Jahresrechnung einer kleinen GmbH geprüft werden?
Nicht zwingend. Hat die GmbH im Jahresdurchschnitt nicht mehr als zehn Vollzeitstellen und stimmen alle Gesellschafter zu, kann sie auf die eingeschränkte Revision verzichten (Opting-out, Art. 727a Abs. 2 OR). Seit 1. Januar 2025 gilt der Verzicht nur für künftige Geschäftsjahre und muss vor deren Beginn beim Handelsregisteramt angemeldet sein.
Wann braucht eine GmbH ohne Revisionsstelle trotzdem eine Prüfung?
Bei einem Kapitalverlust. Hat eine GmbH ohne Revisionsstelle einen Kapitalverlust, muss die letzte Jahresrechnung vor der Genehmigung durch einen zugelassenen Revisor eingeschränkt geprüft werden (Art. 725a Abs. 2 OR, für die GmbH anwendbar über Art. 820 OR).
Wie lange muss eine GmbH Belege aufbewahren?
Zehn Jahre, gerechnet ab Ende des Geschäftsjahres (Art. 958f OR). Geschäftsbücher und Belege dürfen elektronisch aufbewahrt werden, wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.
Ab welchem Umsatz muss eine GmbH MWST abrechnen?
Ab CHF 100'000 Umsatz aus steuerbaren Leistungen innerhalb eines Jahres, im In- und Ausland zusammengerechnet (Art. 10 MWSTG). Darunter ist die GmbH von der MWST befreit, kann sich aber freiwillig eintragen lassen (Art. 11 MWSTG).
Wofür lohnt sich ein Treuhänder trotzdem?
Meine Einschätzung: dort, wo Ermessen drinsteckt.
Beim Jahresabschluss mit Abschreibungen, Rückstellungen und Abgrenzungen.
Bei der Steuererklärung.
Und beim Lohn.
Die laufende Arbeit sieht anders aus: Belege erfassen, Bank abgleichen, Rechnungen buchen.
Das kann eine kleine GmbH selbst.
Wenn das Werkzeug mitdenkt.
Ich baue gerade an so einem Werkzeug...
Der Treuhänder bleibt willkommen.
Freiwillig.
Stand der Rechtsangaben: 6. Oktober 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall eine Fachperson fragen.
( KI generiert -D. )