Bei einer Holding entscheidet der Zweckartikel mehr als das Kapital.
Wer „Holding gründen“ sucht, findet vor allem Steuertricks.
Die meisten davon sind seit 2020 Geschichte...
Die Fragen, die bei der Gründung wirklich kommen, sind andere.
Wie viel Kapital braucht eine Holding GmbH?
Wie jede GmbH mindestens CHF 20'000 Stammkapital (Art. 773 OR). Der ganze Ausgabebetrag muss vor der Eintragung geleistet sein (Art. 777c Abs. 1 OR), bei einer Bargründung auf ein Kapitaleinzahlungskonto. Eine Holding hat dabei keine eigene Rechtsform; sie ist eine gewöhnliche GmbH oder AG, deren Zweck das Halten von Beteiligungen ist.
Was ist ein Agio, und wozu ist es gut?
Ein Agio ist der Betrag, den die Gründer über dem Nennwert der Stammanteile einzahlen, zum Beispiel CHF 3'000 zusätzlich zu CHF 20'000 Stammkapital. Das Agio fliesst in die gesetzliche Kapitalreserve. Es kann die Gründungskosten auffangen, damit das Eigenkapital nach der Eintragung nicht gleich unter dem Stammkapital liegt.
In die Statuten gehört das Agio nicht.
Die Statuten nennen das Stammkapital.
Den ganzen Ausgabebetrag hält der Errichtungsakt fest.
Gibt es das Holdingprivileg noch?
Nein. Mit der Steuerreform STAF ist das kantonale Holdingprivileg per 1. Januar 2020 weggefallen. Geblieben ist der Beteiligungsabzug: Hält eine Gesellschaft mindestens 10 % an einer anderen oder Beteiligungsrechte mit mindestens CHF 1 Million Verkehrswert, werden Erträge daraus bei Bund und Kantonen weitgehend entlastet (Bund: Art. 69 und 70 DBG, Kantone: Art. 28 StHG).
Muss der Zweck Grundstücke erwähnen?
Nein, aber es ist eine Abwägung. Erwähnt der Zweck den Erwerb von Grundstücken, kann das Handelsregisteramt eine Lex-Koller-Erklärung verlangen; im Kanton Zug ist das ein amtliches Formular, das man ausfüllt und unterschreibt. Fehlt der Grundstückteil und kauft die Holding später doch eine Liegenschaft, braucht es eine Statutenänderung beim Notar.
Fünf Minuten Formular heute.
Oder ein Notartermin später.
Ich würde das Formular nehmen.
Wie lang müssen die Statuten sein?
Kürzer als die meisten denken. Was das Gesetz selbst regelt, etwa die Abtretung von Stammanteilen oder die Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung, muss nicht in den Statuten stehen. Zusatzklauseln lohnen sich dort, wo man vom Gesetz abweichen will, zum Beispiel für eine virtuelle Gesellschafterversammlung.
Ich arbeite an Prozessen, die eine Gründung digital vorbereiten.
Die wichtigste Lehre bisher: das gesetzliche Minimum als Voreinstellung.
Mehr nur, wenn der Gründer es will.
Stand der Rechtsangaben: 6. Oktober 2026. Keine Rechts- oder Steuerberatung; im Einzelfall eine Fachperson fragen.
( KI generiert -D. )